Portrait von Ellen White
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Kapitel 36: Bürgschaften für Ungläubige
Kapitel 36: Bürgschaften für Ungläubige
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Es wurde mir gezeigt, dass Gott über sein Volk ungehalten war, weil es für Ungläubige Bürgschaften übernommen hatte. Ich wurde auf folgende Schriftworte hingewiesen: „Sei nicht bei denen, die ihre Hand verhaften und für Schuld Bürge werden.“ Sprüche 22,26. „Wer für einen anderen Bürge wird, der wird Schaden haben; wer aber sich vor Geloben hütet, ist sicher.“ Sprüche 11,15. Ungetreue Haushalter! Sie verpfänden Werte, die einem anderen — ihrem himmlischen Vater — gehören, und Satan steht bereit, seinen Kindern zu helfen, diese Werte den Händen der Gläubigen zu entwinden. Sabbathalter sollten nicht Geschäftspartner von Ungläubigen werden. Gottes Kinder vertrauen viel zu viel den Worten Fremder; sie erbitten deren Rat und Hilfe, wo sie es nicht tun sollten. Der Feind macht diese zu seinen Werkzeugen und wirkt durch sie, Gottes Volk zu verwirren und ihnen ihre Mittel zu entziehen. Z1.220.2 Teilen

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Manchen fehlt das Feingefühl für eine geschickte Handhabung weltlicher Angelegenheiten. Sie besitzen nicht die erforderlichen Befähigungen, und daraus zieht Satan seinen Nutzen. Wenn das der Fall ist, dürfen solche nicht in Unkenntnis über ihre Aufgabe bleiben. Sie sollten entsprechend bescheiden sein und sich mit ihren Glaubensbrüdern beraten, in deren Urteil sie Vertrauen setzen können, bevor sie ihre Pläne zur Ausführung bringen. „Einer trage des andern Last.“ Galater 6,2. Manche sind nicht demütig genug, um Urteilsfähigere für sich entscheiden zu lassen. Eher verfolgen sie eigene Pläne und verwickeln sich in Schwierigkeiten. Dann erst erkennen sie die Notwendigkeit, den Rat und das Urteil ihrer Brüder einzuholen; aber wie viel schwerer wiegt dann die Belastung als zuvor. Wenn es irgend vermieden werden kann, sollten Glaubensgeschwister nicht prozessieren; denn dadurch geben sie dem Feind eine günstige Gelegenheit, sie zu umgarnen und zu verwirren. Es ist besser, einen Vergleich zu schließen, auch wenn er mit Verlust verbunden ist. Z1.221.1 Teilen

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