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Die zweite Gerichtsverhandlung
Die zweite Gerichtsverhandlung
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Auf der Grundlage von Apostelgeschichte 6,1-7. GE.247 Teilen

„In diesen Tagen aber, als die Zahl der Jünger zunahm, erhob sich ein Murren unter den griechischen Juden in der Gemeinde gegen die hebräischen, weil ihre Witwen bei der täglichen Versorgung übersehen wurden.“ Diese Griechen kamen aus Ländern, in denen griechisch gesprochen wurde. Die Mehrheit der Bekehrten waren Juden, deren Sprache hebräisch war; aber die anderen hatten im römischen Reich gelebt und sprachen nur griechisch. Klagen kamen auf, dass die griechischen Witwen nicht so großzügig mit dem Notwendigsten versorgt wurden wie die Bedürftigen unter den Hebräern. Eine derartige Bevorzugung hätte Gott verletzt; deshalb wurden sofort Maßnahmen ergriffen, um den Frieden und die Einigkeit unter den Gläubigen wiederherzustellen. GE.247.1 Teilen

Der Heilige Geist regte sie zu einer Methode an, bei der die Apostel von der Zuteilung an die Armen und ähnlichen Lasten entbunden wurden, so dass sie frei waren, das Evangelium von Christus zu verkündigen. „Da riefen die Zwölf die Menge der Jünger zusammen und sprachen: Es ist nicht recht, dass wir für die Mahlzeiten sorgen und darüber das Wort Gottes vernachlässigen. Darum, ihr lieben Brüder, seht euch um nach sieben Männern in eurer Mitte, die einen guten Ruf haben und voll heiligen Geistes und Weisheit sind, die wir bestellen wollen zu diesem Dienst. Wir aber wollen ganz beim Gebet und beim Dienst des Wortes bleiben!“ GE.247.2 Teilen

Die Gemeinde wählte sieben Männer voll Glauben und Weisheit des Heiligen Geistes zur Beaufsichtigung dieser Spendenverteilungen. Als erster wurde Stephanus erwählt, ein gebürtiger Jude, der griechisch sprach und mit den Sitten und Gebräuchen der Griechen vertraut war. Deshalb wurde er als die am besten geeignete Person angesehen, um die Oberaufsicht bei der Verteilung der Mittel an die Witwen, Waisen und Armen zu übernehmen. Mit dieser Wahl waren alle einverstanden, und die Unzufriedenheit und das Murren ließen nach. GE.247.3 Teilen

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Die sieben erwählten Männer wurden durch Gebet und Handauflegen feierlich für ihre Aufgaben eingesetzt. Das schloß sie aber nicht von der Verkündigung des Glaubens aus. Im Gegenteil, uns wird berichtet, dass „Stephanus aber, voll Gnade und Kraft, Wunder und große Zeichen unter dem Volk tat.“ Sie waren vollkommen ermächtigt, die Wahrheit zu lehren. Darüberhinaus waren sie Männer, die Besonnenheit, Takt und ein gerechtes Urteilsvermögen besaßen, und somit bestens geeignet, mit schwierigen Fällen, Klagen, Murren oder Neid fertigzuwerden. GE.248.1 Teilen

Die Wahl dieser Männer für die Durchführung der Gemeindeangelegenheiten, damit die Apostel für die Evangeliumsverkündigung frei wurden, wurde von Gott reichlich gesegnet. Die Gemeinde wuchs zahlenmäßig und an Kraft. „Und das Wort Gottes breitete sich aus, und die Zahl der Jünger wurde sehr groß in Jerusalem. Es wurden auch viele Priester dem Glauben gehorsam.“ GE.248.2 Teilen

Auch heute ist es nötig, dass die Gemeinde die gleiche Ordnung und das gleiche System wie in der Zeit der Apostel beibehält. Der Fortschritt des Werkes hängt zum großen Teil von den Fähigkeiten der Menschen und ihrer Qualifikation für ihre Positionen in den verschiedenen Abteilungen ab. Diejenigen, die von Gott erwählt werden, um Gottes Werk zu leiten und das geistliche Interesse der Gemeinde zu beaufsichtigen, sollten so weit wie möglich von zeitlichen Sorgen und Verwirrungen befreit werden. Menschen, die Gott berufen hat, das Wort und die Lehre zu predigen, sollten für Besinnung, Gebet und Bibelstudium Zeit haben. Wenn sie sich auf unwichtigere Dinge einlassen und sich mit den verschiedenen Temperamenten, die in der Gemeinde zusammentreffen, beschäftigen, wird ihr klares geistliches Wahrnehmungsvermögen beeinträchtigt. Alle Angelegenheiten zeitlicher Natur sollen geeigneten Beamten vorgelegt und von ihnen entschieden werden. Sollten sie sich für ihre Weisheit als zu schwierig erweisen, müssen sie dem Ausschuß unterbreitet werden, der die Aufsicht über die ganze Gemeinde hat. GE.248.3 Teilen

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